STUDIO LEGALE SCALIA

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  • RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE

Besteuerung der von nicht ansässigen Personen erzielten Einkünfte aus in Italien liegenden Immobilien

Aufgrund des zwischen Italien und Deutschland bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können Einkünfte (aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens), die eine in einem Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat (Italien) liegt, im anderen Staat (Italien) besteuert werden.

In Italien müssen Immobilienbesitzer jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und zu den gesetzlichen Terminen die Steuer bezahlen.

Bis dem 1 Januar 2012 war die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Immobilien der aufgewertete Katasterertrag. War die Immobilie als Zweitwohnung genützt, wurde die Katasterrendite um ein Drittel erhöht. War die Immobilie vermietet, dann kam die Bemessungsgrundlage für die Steuer dem höheren Betrag zwischen der Bruttomiete abzüglich eines Pauschalbetrages von 15% (25% in Venedig) und dem aufgewerteten Katasterwert gleich

Ab dem 1 Januar 2012 löst die von der Regierung Monti eingeführte Immobiliensteuer – die sogenannte IMU – nicht nur die alte Immobiliensteuer – die sogenannte ICI – ab, sondern auch die Besteuerung der Katastererträge. Bei vermieteten Wohnungen schuldet man sowohl die Immobiliensteuer als auch die Einkommensteuer, deren Bemessungsgrundlage dem höheren Betrag zwischen der Bruttomiete abzüglich eines Pauschalbetrages von 15% (25% in Venedig) und dem aufgewerteten Katasterwert entspricht. Der Basishebesatz der IMU beträgt 0,76%. Trotzdem kann dieser Hebesatz mit Beschluss des Gemeinderates um 0,3 Prozentpunkte erhöht oder reduziert werden. Nur im Falle von Immobilien, die – im Sinne des Par. 43 des Dekrets des Praesidenten der Republik Nr. 917/86 – keinen Grundertrag erzeugen, Immobilien im Besitz von der Steuer auf das Einkommen der Körperschaften unterliegender Subjekten bzw. vermieteten Immobilien kann der Basishebesatz bis auf 0,4% gesenkt werden. Für die Erstwohnung und derer Zubehör wird ein Hebesatz vom 0,4%; dieser Hebesatz kann um 0,2 Prozentpunkte erhöht oder reduziert werden.

Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebaeuden – im Sinne des Art. 9, Abs. 3-bis des Gesetzesdekrets Nr. 557/93 gilt ein Hebesatz von 0,2%, der bis auf 0,1% reduziert werden kann. Fuer die Erstwohnung besteht ein Freibetrag von € 200,00. Für jedes Kind (bis maximal 8 Kinder, d.h. maximal weitere 400 Euro), das sich in der Erstwohnung ständig aufhält, darin meldeamtlich eingetragen ist und unter 26 Jahre alt ist, wird der Freibetrag um 50 Euro erhöht.

Bei vermieteten Wohnungen muss der Mietvertrag registriert werden (Stempelsteuer = 14,62 EUR); der Registersteuersatz beträgt den 2% der jährlichen Miete gemäß dem Mietvertrag mit einem Mindestbetrag von € 67,00.

Schließlich ist es zu beachten, dass das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht, dass die Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat (Italien) liegt, können im anderen Staat (Italien) besteuert werden, aber das schließt nicht aus, dass sie gleichzeitig auch in Deutschland erklärt und besteuert werden können.

1 -  Der Abzug des 15% (oder 25%) besteht nicht bei Anwendung der Ersatzsteuer (sg. „cedolare secca“), die einen niedrigeren Hebesatz (19% oder 21%) vorsieht, aber wird auf den vollen Betrag der Bruttomiete angewendet

Disclaimers:

Die Inhalte des vorliegenden Textes können keineswegs als Beratungsangebot betrachtet werden. Deren werden weder die Genauigkeit noch die Vollständigkeit noch die Aktualität nämlich garantiert. Deshalb sollten die Leser sich nicht auf die hier veröffentlichten Informationen und/oder Meinungen verlassen. Es wird empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, bevor man eine Entscheidung trifft.

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